Begleitung im Asylverfahren

Begleitung im Asylverfahren

Überlebende von Krieg, Gewalt und Folter brauchen nicht nur eine gesundheitliche, sondern auch juristische Rehabilitation. Es ist ihnen wichtig und es ist ihr Recht, dieses Leid in ihrem Asylverfahren zu schildern und damit ihr Asylgesuch in Deutschland zu begründen.

Sie brauchen im Kontakt mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, mit Rechtsanwälten oder Gerichten häufig Unterstützung, wegen ihrer Traumata, aber auch wegen des ihnen unbekannten juristischen Systems in Deutschland und der komplizierten juristischen Sprache.

Belastend ist dabei nicht nur die Schilderung der traumatischen Erlebnisse vor den Behörden, sondern auch die Dauer des Asylverfahrens über oft mehrere Monate und Jahre. In dieser Zeit leben die Menschen in der Ungewissheit, ob sie in Deutschland bleiben können oder nicht. Zudem leben sie in dieser Zeit in der Regel in Massenunterkünften ohne Privatsphäre und werden immer wieder Zeuge von Abschiebungen (Link Traumata)

Wenn am Ende des Asylverfahren erlittenes Leid nicht anerkannt wird, ist das für traumatisierte Menschen verheerend. Der Satz: „Wer einmal gefoltert ist, wird nicht mehr heimisch in dieser Welt“ findet bei den Betroffenen seine subjektive Bestätigung, führt die Opfer in Verzweiflung und lässt sie das erneut fühlen, was ihnen meist von den Folterern vorhergesagt worden ist: „Niemand wird Ihnen glauben, was Sie hier erlebt haben. Am besten, Sie schweigen.“

Betroffene werden in unserem Zentrum über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Asylverfahrens intensiv aufgeklärt und auf persönliche Anhörung beim Bundesamt oder den Gerichten vorbereitet. Dabei geht es um sehr viel mehr als reine Informationsvermittlung. Es geht um die Eröffnung eines sicheren, geschützten Raums, in dem geübt werden kann, vor anderen Menschen über die eigenen schmerzlichen Erlebnisse in der Heimat und auf der Flucht als Ausweg zu sprechen. Es geht um die Stärkung der Betroffenen, im aufwühlenden Rahmen der Anhörung zu bestehen. Durch eine professionelle Zuwendung wird ihnen erlaubt, ihre Scham und Angst, als verrückt stigmatisiert zu werden, abzulegen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3, verbietet die Abschiebung von Menschen in ein anderes Land, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass für die Person in diesem Land das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung besteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht eine unmenschliche Behandlung dann gegeben, wenn ein schwer kranker Mensch in ein Land abgeschoben wird, in dem die Krankheit nicht oder nicht adäquat behandelt würde. Die Asylbehörden müssen zwingend bei Hinweisen auf eine schwere psychische Erkrankung prüfen, ob es für diese Krankheit eine Behandlung im Herkunftsstaat gibt und welche Folgen eine Abschiebung für den Gesundheitszustand hätte. Allerdings liegt die Beweislast, an einer Traumafolgestörung zu leiden, bei den Betroffenen und muss binnen weniger Tage den Asylbehörden vorgelegt werden.

Refugio Villingen-Schwenningen e.V. wird durch die Anwälte der Klienten, das BAMF oder Gerichte häufig aufgefordert, fachliche Stellungnahmen zu liefern. Das Wissen, das unsere Psychotherapeuten dafür benötigen, haben sie in speziellen Fortbildungen bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg erworben.

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